Die Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe gemäß § 5 Abs 2 StVO kann in Form eines Befehles oder einer Fragestellung erfolgen (Hinweis E 17.2.1984, 81/02/0332).Die Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO kann in Form eines Befehles oder einer Fragestellung erfolgen (Hinweis E 17.2.1984, 81/02/0332).