Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/15/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/15/0070

Entscheidungsdatum

30.05.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §20;
KfzStG §8 Abs4 litb;
KfzStG §8 Abs5;

Rechtssatz

Bei wiederholter Verletzung der Bestimmungen des KfzStG 1952 kann die Behörde im Rahmen des Ermessens eine Steuererhöhung im Höchstmaß vornehmen. Hat der AbgPfl (hier RA) dem KfzStG schon einmal dadurch zuwider gehandelt, daß er die Kraftfahrzeugsteuerkarte (Kfz-Steuerkarte) verspätet abgegeben hat, so ist eine 100%ige Erhöhung der nicht in Stempelmarken entrichteten Steuer in zwei aufeinander folgenden Kalendermonaten für beide Kalendermonate auch für den zweiten Kalendermonat selbst dann ermessensgerecht, wenn im zweiten Monat die Steuer am dritten Tag noch nicht entrichtet war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150070.X01

Im RIS seit

30.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1987150070_19880530X01

Rechtssatz für 87/15/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/15/0070

Entscheidungsdatum

30.05.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß jene Ausführungen, die zu Beginn eines Verfahrens gemacht werden, der Wahrheit näher kommen als spätere (Hinweis E 10.2.1987, 85/14/0142).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150070.X02

Im RIS seit

30.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1987150070_19880530X02

Rechtssatz für 87/15/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/15/0070

Entscheidungsdatum

30.05.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Rechtssatz

Von einer geringfügigen Überschreitung einer Frist bei Festsetzung einer Abgabenerhöhung kann dann keine Rede sein, wenn die Nichtentrichtung der Steuer sich auf mehr als ein Kalendermonat erstreckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150070.X03

Im RIS seit

30.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1987150070_19880530X03