Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
87/15/0070
Entscheidungsdatum
30.05.1988
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern
Norm
BAO §20;
KfzStG §8 Abs4 litb;
KfzStG §8 Abs5;
Rechtssatz
Bei wiederholter Verletzung der Bestimmungen des KfzStG 1952 kann die Behörde im Rahmen des Ermessens eine Steuererhöhung im Höchstmaß vornehmen. Hat der AbgPfl (hier RA) dem KfzStG schon einmal dadurch zuwider gehandelt, daß er die Kraftfahrzeugsteuerkarte (Kfz-Steuerkarte) verspätet abgegeben hat, so ist eine 100%ige Erhöhung der nicht in Stempelmarken entrichteten Steuer in zwei aufeinander folgenden Kalendermonaten für beide Kalendermonate auch für den zweiten Kalendermonat selbst dann ermessensgerecht, wenn im zweiten Monat die Steuer am dritten Tag noch nicht entrichtet war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150070.X01
Im RIS seit
30.05.1988
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010
Dokumentnummer
JWR_1987150070_19880530X01