Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1988

Geschäftszahl

87/15/0070

Rechtssatz

Von einer geringfügigen Überschreitung einer Frist bei Festsetzung einer Abgabenerhöhung kann dann keine Rede sein, wenn die Nichtentrichtung der Steuer sich auf mehr als ein Kalendermonat erstreckt.