Eine amtswegige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nach § 14 Abs 1 Z 1 BDG 1979 setzt voraus, dass der Beamte infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung im Zeitpunkt seiner wirksamen Ruhestandsversetzung dauernd seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein im § 14 Abs 3 BDG 1979 näher umschriebener gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann.Eine amtswegige Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 setzt voraus, dass der Beamte infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung im Zeitpunkt seiner wirksamen Ruhestandsversetzung dauernd seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein im Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 näher umschriebener gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann.