Da aus der Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer AG iSd § 31 lit f bgld BezügeG 1973 idF LGBl 1984/22 nicht schon kraft G eine Anwartschaft (ein Anspruch) auf Ruhegenuss erwächst und es hiezu vielmehr einer entsprechenden Vereinbarung iSd § 78 Abs 1 AktG bedarf, ist die in § 31 lit f bgld BezügeG 1973 idF LGBl 1984/22 angeführte, Wendung "nur der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes" so zu verstehen, dass die Anwartschaft auf Ruhegenuss als eine weitere Gegenleistung für die Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes eingeräumt wird. Dass diese Anwartschaft erst in einem nach Beendigung der Vorstandstätigkeit eingeräumt wird, schadet nicht. Ebenso belanglos für die Wertung einer Geldleistung als Befriedigung des Anspruches auf Ruhegenuss "aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes" ist die Vereinbarung, dass Zeiten vor und nach der Tätigkeit als Vorstandsmitglied für die Wartezeit und die Höhe des Ruhegenusses zu berücksichtigen sind.Da aus der Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer AG iSd Paragraph 31, Litera f, bgld BezügeG 1973 in der Fassung LGBl 1984/22 nicht schon kraft G eine Anwartschaft (ein Anspruch) auf Ruhegenuss erwächst und es hiezu vielmehr einer entsprechenden Vereinbarung iSd Paragraph 78, Absatz eins, AktG bedarf, ist die in Paragraph 31, Litera f, bgld BezügeG 1973 in der Fassung LGBl 1984/22 angeführte, Wendung "nur der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes" so zu verstehen, dass die Anwartschaft auf Ruhegenuss als eine weitere Gegenleistung für die Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes eingeräumt wird. Dass diese Anwartschaft erst in einem nach Beendigung der Vorstandstätigkeit eingeräumt wird, schadet nicht. Ebenso belanglos für die Wertung einer Geldleistung als Befriedigung des Anspruches auf Ruhegenuss "aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes" ist die Vereinbarung, dass Zeiten vor und nach der Tätigkeit als Vorstandsmitglied für die Wartezeit und die Höhe des Ruhegenusses zu berücksichtigen sind.