Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1989

Geschäftszahl

87/12/0117

Rechtssatz

Die Verletzung des Parteiengehörs begründet nach stRsp des VwGH (Hinweis E 12.4.1983, 82/11/0252) nur dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG, wenn die bel Beh bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Um dies beurteilen zu können, muss der Bf jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekannt geben, die der Beh wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind.