Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/12/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/12/0088

Entscheidungsdatum

29.11.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/08/0047 E 30. Mai 1985 RS 1 (hier Nostrifizierung eines an der Agrarhochschule in Prag im Fach Zootechnik erworbenen Titels "Ingenieur")

Stammrechtssatz

Nach dem gemäß Paragraph 67, AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete. Bei einander inhaltlich widerstreitenden Ermittlungsergebnissen ist sie deshalb verpflichtet, eindeutig auszusprechen, welche der verschiedenen Versionen sie folgt, und schlüssig darzulegen, aus welchen Gründen sie eine Version als erwiesen erachtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120088.X01

Im RIS seit

23.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_1987120088_19881129X01

Rechtssatz für 87/12/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/12/0088

Entscheidungsdatum

29.11.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Rechtssatz

Enthält die Bescheidbegründung in einem gem Paragraph 40, AHStG erlassenen Bescheid bloß die Feststellung der "belangten Behörde" dass das vom Bfr an einer ausländischen Hochschule beendete Studium in mehr als zehn namentlich genannten Fächern mit dem Studium der Landwirtschaft, Studienzweig Tierproduktion, an der Universität für Bodenkultur "keine gleichwertigen Studieninhalte aufweist und darüber hinaus, z.B. in den wirtschaftswissenschaftlichen Fächern gravierende Unterschiede der Lehrinhalte bestehen", so ist der Begründungspflicht gem Paragraph 58, Absatz 2, AVG nicht entsprochen, weil ohne Darlegungen über die konkreten Studieninhalte bzw. Lehrinhalte auch nicht über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 4, AHStG oder zumindest des Paragraph 40, Absatz 5, AHStG geurteilt werden kann.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120088.X02

Im RIS seit

23.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_1987120088_19881129X02

Rechtssatz für 87/12/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/12/0088

Entscheidungsdatum

29.11.1988

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §41 Abs1;
AVG §56;
UOG 1975 §7 Abs4;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AHStG § 41 gültig von 01.10.1966 bis 31.07.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wenn die vom Vorsitzenden der akademischen Beh (hier:

Fachgruppenkommission Landwirtschaft an der Universität für Bodenkultur) in einem Schreiben an die den Bescheid ausfertigende Universitätsdirektion vorgenommene Wertung, die Stellungnahme des Bf hätte die "Beweisaufnahme" der Beh nicht zu entkräften vermocht, nicht durch eine Beschlussfassung der Beh selbst gedeckt ist, so ist diese allein dem Vorsitzenden der Beh (und allenfalls der ausfertigenden Universitätsdirektion) zuzurechnen. Da die Stellungnahme des Bf zu der ausdrücklich auf einer "Beweisaufnahme" der bel Beh beruhenden "Feststellung" des obgenannten Inhaltes, dh die Möglichkeit, dass die belBeh selbst zu einer anderen Wertung gekommen wäre, von Bedeutung sein kann, erweist sich der angefochtene Bescheid, nicht nur auf Grund der oben aufgezeigten Begründungsmängel als mit Verfahrensmängeln behaftet, sondern durch den zuletzt genannten, dem Vorsitzenden der belBeh (und allenfalls der ausfertigenden Universitätsdirektion) allein zuzurechnenden Begründungsteil als inhaltlich rechtswidrig (Hinweis auf E 17.9.1981, 81/06/0049).

Schlagworte

Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120088.X03

Im RIS seit

23.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_1987120088_19881129X03