Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/10/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/10/0174

Entscheidungsdatum

26.09.1988

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0151 E 18. April 1988 VwSlg 12699 A/1988 RS 5

Stammrechtssatz

Als Landschaftsbild ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft anzusehen. Ein Eingrifft in das Landschaftsbild kann nicht nur aus der Warte der Fernbetrachtung erschlossen werden, sondern ist auch dann gegeben, wenn der Eingriff in das Landschaftsbild erst bei Betrachtung aus der Nähe gesehen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100174.X01

Im RIS seit

22.05.2006

Dokumentnummer

JWR_1987100174_19880926X01

Rechtssatz für 87/10/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/10/0174

Entscheidungsdatum

26.09.1988

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1982 §9 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §9 Abs4;

Rechtssatz

Sofern die weitere Umgebung im Bereich von Werbetafeln land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, kann das dortige Landschaftsbild einer relativ ungestörten Naturlandschaft auch nicht direkt vom Objekt des Flughafens (Linz-Hörsching) beeinflusst sein. Eine Verletzung des Landschaftsbildes durch das mit dem Flughafen Linz-Hörsching in Verbindung stehende Flughafengeschehen konnte die belangte Behörde bei ihren Erwägungen zu Recht nicht in Betracht ziehen. Auf die Auswirkungen des Betriebes im Bereich dieses Flughafens brauchte die belangte Behörde daher nicht näher eingehen. Selbst wenn das Flughafengebäude im "totalen" Sichtbereich der Werbeeinrichtungen situiert sein sollte, kann bei einer großflächigen Betrachtungsweise von einem räumlichen Zusammenhang der um den Standort dieser Tafeln befindlichen Grünflächen mit Bauwerken, insbesondere mit dem Flughafengebäude, keine Rede sein (nach den Feststellungen liegt der Standort der beiden Werbetafeln unmittelbar östlich der Flughafenkonkurrenzstrasse, und zwar außerhalb jeglichen Siedlungsraumes inmitten des Grünlandes, und wird die weitere Umgebung ausschließlich land- und forstwirtschaftlich genutzt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100174.X02

Im RIS seit

22.05.2006

Dokumentnummer

JWR_1987100174_19880926X02