Verwaltungsgerichtshof
26.09.1988
87/10/0174
Sofern die weitere Umgebung im Bereich von Werbetafeln land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, kann das dortige Landschaftsbild einer relativ ungestörten Naturlandschaft auch nicht direkt vom Objekt des Flughafens (Linz-Hörsching) beeinflusst sein. Eine Verletzung des Landschaftsbildes durch das mit dem Flughafen Linz-Hörsching in Verbindung stehende Flughafengeschehen konnte die belangte Behörde bei ihren Erwägungen zu Recht nicht in Betracht ziehen. Auf die Auswirkungen des Betriebes im Bereich dieses Flughafens brauchte die belangte Behörde daher nicht näher eingehen. Selbst wenn das Flughafengebäude im "totalen" Sichtbereich der Werbeeinrichtungen situiert sein sollte, kann bei einer großflächigen Betrachtungsweise von einem räumlichen Zusammenhang der um den Standort dieser Tafeln befindlichen Grünflächen mit Bauwerken, insbesondere mit dem Flughafengebäude, keine Rede sein (nach den Feststellungen liegt der Standort der beiden Werbetafeln unmittelbar östlich der Flughafenkonkurrenzstrasse, und zwar außerhalb jeglichen Siedlungsraumes inmitten des Grünlandes, und wird die weitere Umgebung ausschließlich land- und forstwirtschaftlich genutzt).