Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1988

Geschäftszahl

87/10/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0151 E 18. April 1988 VwSlg 12699 A/1988 RS 5

Stammrechtssatz

Als Landschaftsbild ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft anzusehen. Ein Eingrifft in das Landschaftsbild kann nicht nur aus der Warte der Fernbetrachtung erschlossen werden, sondern ist auch dann gegeben, wenn der Eingriff in das Landschaftsbild erst bei Betrachtung aus der Nähe gesehen werden kann.