Verwaltungsgerichtshof
26.09.1988
87/10/0174
GRS wie 85/10/0151 E 18. April 1988 VwSlg 12699 A/1988 RS 5
Als Landschaftsbild ist das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft anzusehen. Ein Eingrifft in das Landschaftsbild kann nicht nur aus der Warte der Fernbetrachtung erschlossen werden, sondern ist auch dann gegeben, wenn der Eingriff in das Landschaftsbild erst bei Betrachtung aus der Nähe gesehen werden kann.