Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/10/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/10/0124

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/03 Weinrecht

Norm

VStG §27 Abs1;
WeinG 1985 §65 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wenn die Beschwerde auf die "Problematik" der örtlichen Zuständigkeit der Behörde hinweist und vorbringt, dass dem Bfr durch die Zentrale in ..... die Weisung, Wein in "Tetrapack" zu "präsentieren" erteilt worden sei, so vermag sie darin eine örtliche Unzuständigkeit deshalb nicht mit Erfolg geltend zu machen, weil es für die örtliche Zuständigkeit iSd Paragraph 27, Absatz eins, VStG 1950 unerheblich ist, ob die Behörde den Beschuldigten der zur Last gelegten Übertretung zu Recht schuldig erkannt hat oder ob eine andere Person dieser Verwaltungsübertretung hätte schuldig erkannt werden müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100124.X01

Im RIS seit

27.09.1988

Dokumentnummer

JWR_1987100124_19880927X01

Rechtssatz für 87/10/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/10/0124

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0107 E 23. September 1983 VwSlg 11160 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers ist nicht hinsichtlich aller bei der Ausübung des Gewerbes begangenen Verwaltungsübertretungen, sondern nur hinsichtlich der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100124.X02

Im RIS seit

27.09.1988

Dokumentnummer

JWR_1987100124_19880927X02

Rechtssatz für 87/10/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/10/0124

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
80/03 Weinrecht

Rechtssatz

Der gewerberechtliche Filialgeschäftsführer (Paragraph 47, GewO, Paragraph 370, Absatz 4, GewO) hat nur die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Die Anzeige der Bestellung zum (gewerblichen) Filialgeschäftsführer (Paragraph 47, Absatz 3, GewO) kann daher eine Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen des WeinG nicht bewirken.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100124.X03

Im RIS seit

27.09.1988

Dokumentnummer

JWR_1987100124_19880927X03