Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/09/0272

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/09/0272

Entscheidungsdatum

29.06.1988

Index

67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Die Beantwortung der Frage, ob berufliche Sonderverhältnisse vorhanden sind, die den Bezug einer erhöhten Rente rechtfertigen, hängt nur insoweit von den persönlichen Verhältnissen des Beschädigten ab, als diese Verhältnisse - der frühere Beruf oder die Vorbildung - die Art der zumutbaren Erwerbstätigkeit bestimmen

und damit auf das Berufsbild hinweisen. Die Beurteilung dagegen, ob dieses Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse anzeige, ist von den persönlichen Verhältnissen des Beschädigten loszulösen, weil das Berufsbild nicht über die subjektive Berufseignung Aufschluss gibt, sondern die objektiven Anforderungen darstellt, die an die menschliche Konstitution des Beschädigten angelegt werden, dessen Berufseignung einzuschätzen ist (Hinweis auf das zu Paragraph 8, KOVG ergangene E 16.11.1955, 2088/55, VwSlg 3887 A/1955).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090272.X01

Im RIS seit

07.04.2006

Dokumentnummer

JWR_1987090272_19880629X01

Rechtssatz für 87/09/0272

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/09/0272

Entscheidungsdatum

29.06.1988

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

HVG §21;
HVG §22;
KOVG 1957 §8 impl;
  1. HVG Art. 1 § 21 gültig von 01.09.2006 bis 30.06.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
  2. HVG Art. 1 § 21 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005
  3. HVG Art. 1 § 21 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. HVG Art. 1 § 21 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985
  1. HVG Art. 1 § 22 gültig von 01.01.1964 bis 31.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997

Rechtssatz

Nur besondere, den Durchschnitt übersteigende Anforderungen zeigen berufliche Sonderverhältnisse an, die über die Einschätzung nach Paragraph 21, HVG hinausgehen. Nur unter dieser Voraussetzung besteht ein Anspruch auf eine höhere Einschätzung der MdE. Ein Beschädigter, dessen als Dienstbeschädigung anerkannter Leidenszustand bei Bewältigung einer maßgebenden Anforderung keine medizinisch nachteilige Veränderung aufweist oder erwarten lässt, ist hinsichtlich dieser Anforderung in seiner Erwerbsunfähigkeit unbehindert (Hinweis auf das zu Paragraph 8, KOVG ergangene E 25.11.1955, 2657/54, VwSlg 3896 A/1955).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090272.X02

Im RIS seit

07.04.2006

Dokumentnummer

JWR_1987090272_19880629X02