Wird eine Beschwerde nicht gemäß § 24 Abs 1 VwGG direkt beim VwGH, sondern unzuständigerweise bei einer Behörde des Verwaltungsverfahrens eingebracht, so ist die Beschwerdefrist versäumt, wenn die Beschwerde erst nach deren Ablauf beim VwGH einlangt. Nicht nur bereits der Postenlauf geht zu Lasten des Beschwerdeführers, sondern die für die Übermittlung der Beschwerde durch die Behörde an den VwGH benötigte Zeit hemmt auch nicht den Ablauf der Beschwerdefrist. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde entgegen der Vorschrift des § 6 Abs 1 AVG 1950 die Beschwerde nicht ohne unnötigen Aufschub an den VwGH weitergeleitet hat.Wird eine Beschwerde nicht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG direkt beim VwGH, sondern unzuständigerweise bei einer Behörde des Verwaltungsverfahrens eingebracht, so ist die Beschwerdefrist versäumt, wenn die Beschwerde erst nach deren Ablauf beim VwGH einlangt. Nicht nur bereits der Postenlauf geht zu Lasten des Beschwerdeführers, sondern die für die Übermittlung der Beschwerde durch die Behörde an den VwGH benötigte Zeit hemmt auch nicht den Ablauf der Beschwerdefrist. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde entgegen der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, AVG 1950 die Beschwerde nicht ohne unnötigen Aufschub an den VwGH weitergeleitet hat.