Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/08/0297

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/08/0297

Entscheidungsdatum

24.11.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0031 E 26. März 1987 RS 3 (hier: Verstoß gegen § 84 Abs1 ADNSchV)

Stammrechtssatz

Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde kommt es grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (hier also nicht auf den Ort des Filialbetriebes). Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in einen anderen Sprengel eingetreten ist. (Im vorliegenden Fall bei Verstoß gegen Paragraph 81, Absatz 3 und 5 der Allg ANSchV der Sitz der Unternehmensleitung.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080297.X01

Im RIS seit

04.04.2006

Dokumentnummer

JWR_1987080297_19881124X01