Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/04/0253

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/04/0253

Entscheidungsdatum

19.04.1988

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/09/0217 E 10. Dezember 1987 VwSlg 12585 A/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn ein Bescheid - nur hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe und die Verfahrenskosten behoben worden ist, ist er demnach im übrigen in Rechtskraft erwachsen; es mangelt damit der belangten Behörde an der Zuständigkeit zu dem über diesen Umfang hinausgehenden neuerlichen Abspruch mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040253.X01

Im RIS seit

28.02.2006

Dokumentnummer

JWR_1987040253_19880419X01

Rechtssatz für 87/04/0253

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/04/0253

Entscheidungsdatum

19.04.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3273/78 E VS 25. März 1980 VwSlg 10077 A/1980 RS 3

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsstrafbehörde obliegt es auf der Grundlage des Paragraph 19, Absatz eins, VStG in der Fassung der Novelle 1978, ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun. Dazu gehört die Beantwortung der gem dem Paragraph 19, Absatz eins, VStG rechtserheblichen Frage nach der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, ob und inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Des Weiteren sind neben dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat (Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 32, StGB) zu erörtern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040253.X02

Im RIS seit

28.02.2006

Dokumentnummer

JWR_1987040253_19880419X02

Rechtssatz für 87/04/0253

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/04/0253

Entscheidungsdatum

19.04.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1973 §10;
VStG §19;

Rechtssatz

Die Anführung, die unberechtigte Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" stelle den denkbar schwersten Verstoß gegen Paragraph 10, IngenieurG dar und der Unrechtsgehalt der Übertretung könne daher selbst bei Fehlen nachteiliger Folgen nicht als gering betrachtet werden, trägt den gesetzlich normierten Strafbemessungselementen des Paragraph 19, VStG nicht Rechnung, zumal die Tathandlung der unberechtigten Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" ein tatbestandsbegründendes Element der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 10, IngenieurG darstellt, bei deren Erfüllung die Behörde nicht enthoben ist, die damit in Zusammenhang stehenden Kriterien der Strafbemessung gesondert darzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040253.X03

Im RIS seit

28.02.2006

Dokumentnummer

JWR_1987040253_19880419X03