Verwaltungsgerichtshof
19.04.1988
87/04/0253
Die Anführung, die unberechtigte Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" stelle den denkbar schwersten Verstoß gegen Paragraph 10, IngenieurG dar und der Unrechtsgehalt der Übertretung könne daher selbst bei Fehlen nachteiliger Folgen nicht als gering betrachtet werden, trägt den gesetzlich normierten Strafbemessungselementen des Paragraph 19, VStG nicht Rechnung, zumal die Tathandlung der unberechtigten Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" ein tatbestandsbegründendes Element der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 10, IngenieurG darstellt, bei deren Erfüllung die Behörde nicht enthoben ist, die damit in Zusammenhang stehenden Kriterien der Strafbemessung gesondert darzustellen.