Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesregierung von Oberösterreich vom 8. September 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 31. Mai 1987 um 21,30 Uhr in Hörsching, Flughafen, lebende Exemplare von Palmkakadus und Edelpapageien eingeführt zu haben, ohne bei der zollamtlichen Abfertigung die für diese Einfuhr erforderliche Ausfuhrbewilligung oder Wiederausfuhrbescheinigung des Ausfuhrlandes vorgelegt zu haben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 Artenschutzgesetz samt dem im Abs. 2 dieser Bestimmung vorgesehenen Verfall ist daher im Bereich des Bundes zu vollziehen (vgl. auch § 14 des Artenschutzgesetzes). Die Oberösterreichische Landesregierung als Landesbehörde war somit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1983, Zlen. 83/04/0249, 0250).Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesregierung von Oberösterreich vom 8. September 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 31. Mai 1987 um 21,30 Uhr in Hörsching, Flughafen, lebende Exemplare von Palmkakadus und Edelpapageien eingeführt zu haben, ohne bei der zollamtlichen Abfertigung die für diese Einfuhr erforderliche Ausfuhrbewilligung oder Wiederausfuhrbescheinigung des Ausfuhrlandes vorgelegt zu haben und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, Artenschutzgesetz samt dem im Absatz 2, dieser Bestimmung vorgesehenen Verfall ist daher im Bereich des Bundes zu vollziehen vergleiche , auch Paragraph 14, des Artenschutzgesetzes). Die Oberösterreichische Landesregierung als Landesbehörde war somit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1983, Zlen. 83/04/0249, 0250).
Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, wobei diese Rechtswidrigkeit gemäß § 41 Abs. 1 leg. cit. von Amts wegen wahrzunehmen war.Dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, wobei diese Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 41, Absatz eins, leg. cit. von Amts wegen wahrzunehmen war.
Da der vom Beschwerdeführer bezeichnete Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) ausdrücklich und unmißverständlich als verletztes Recht bezeichnet, nicht mit der ausgesprochenen Strafe bestraft zu werden, war der angefochtene Bescheid auch nur hinsichtlich des Strafausspruches aufzuheben. Durch den Beschwerdepunkt wird nämlich der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N. F. Nr. 11.525/A).Da der vom Beschwerdeführer bezeichnete Beschwerdepunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) ausdrücklich und unmißverständlich als verletztes Recht bezeichnet, nicht mit der ausgesprochenen Strafe bestraft zu werden, war der angefochtene Bescheid auch nur hinsichtlich des Strafausspruches aufzuheben. Durch den Beschwerdepunkt wird nämlich der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist vergleiche , das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N. F. Nr. 11.525/A).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.
Wien, am 19. September 1989