Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Geschäftszahl

87/04/0235

Rechtssatz

Bezeichnet der Bf ausdrücklich und unmissverständlich als verletztes Recht iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, nicht mit der ausgesprochenen Strafe bestraft zu werden, so ist der angefochtene Bescheid auch nur hinsichtlich des Strafauspruches aufzuheben. (hier: wegen Unzuständigkeit der bel Beh)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040235.X04