Verwaltungsgerichtshof
19.09.1989
87/04/0235
Bezeichnet der Bf ausdrücklich und unmissverständlich als verletztes Recht iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, nicht mit der ausgesprochenen Strafe bestraft zu werden, so ist der angefochtene Bescheid auch nur hinsichtlich des Strafauspruches aufzuheben. (hier: wegen Unzuständigkeit der bel Beh)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987040235.X04