Ist im Spruchteil nach § 44 a lit a VStG die maßgebliche Rechtsvorschrift unrichtig zitiert (hier: § 189 Abs 2 an Stelle § 198 Abs 2 GewO 1973), vermag dies eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb nicht zu begründen, weil es sich um einen im Spruchteil nach § 44 a lit a VStG im gegebenen Zusammenhang unwesentlichen Schreibfehler handelt (Hinweis E 19.4.1988, 88/04/0013).Ist im Spruchteil nach Paragraph 44, a Litera a, VStG die maßgebliche Rechtsvorschrift unrichtig zitiert (hier: Paragraph 189, Absatz 2, an Stelle Paragraph 198, Absatz 2, GewO 1973), vermag dies eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb nicht zu begründen, weil es sich um einen im Spruchteil nach Paragraph 44, a Litera a, VStG im gegebenen Zusammenhang unwesentlichen Schreibfehler handelt (Hinweis E 19.4.1988, 88/04/0013).