Die Strafbemessung für Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO und 2) 24 Abs 1 lit a StVO in der Höhe von 1) S 10 000,-- und 2) S 300,-- ist angesichts eines Nettoeinkommens von S 20 000,-- und Sorgepflicht für 3 Kinder und die in Karenz befindliche Gattin sowie Schulden in der Höhe von 1,2 Mill S nicht rechtswidrig, weil die Geldstrafen lediglich an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens liegen.Die Strafbemessung für Verwaltungsübertretungen gemäß 1) Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO und 2) 24 Absatz eins, Litera a, StVO in der Höhe von 1) S 10 000,-- und 2) S 300,-- ist angesichts eines Nettoeinkommens von S 20 000,-- und Sorgepflicht für 3 Kinder und die in Karenz befindliche Gattin sowie Schulden in der Höhe von 1,2 Mill S nicht rechtswidrig, weil die Geldstrafen lediglich an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens liegen.