Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1987

Geschäftszahl

87/03/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0143/72 E 11. Jänner 1973 RS 6

Stammrechtssatz

Eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO kann bei KFZ-Lenkern nicht als unverschuldet angesehen werden.