Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/03/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/03/0011

Entscheidungsdatum

13.01.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1246/50 E 15. Februar 1951 VwSlg 1926 A/1951 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde darf nur in jenen Fällen kassatorisch vorgehen, in welchen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (hier: Vorgangsweise der Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG dann unzulässig, wenn die erste Instanz in einem Verfahren zur Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession es unterlassen hat, die vorgeschriebene Befragung bestimmter Stellen vorzunehmen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030011.X01

Im RIS seit

22.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Dokumentnummer

JWR_1987030011_19880113X01

Rechtssatz für 87/03/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/03/0011

Entscheidungsdatum

13.01.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens berechtigt die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beheben lässt. In allen anderen Fällen hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden (Hinweis auf E vom 8.10.1975, 0915/75, VwSlg 8893 A/1975) und die dafür notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung der Behörde erster Instanz oder selbst vorzunehmen, und zwar auch dann, wenn von der Vorinstanz kein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030011.X02

Im RIS seit

22.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Dokumentnummer

JWR_1987030011_19880113X02