Verwaltungsgerichtshof
13.01.1988
87/03/0011
GRS wie 1246/50 E 15. Februar 1951 VwSlg 1926 A/1951 RS 1
Die Berufungsbehörde darf nur in jenen Fällen kassatorisch vorgehen, in welchen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (hier: Vorgangsweise der Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG dann unzulässig, wenn die erste Instanz in einem Verfahren zur Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession es unterlassen hat, die vorgeschriebene Befragung bestimmter Stellen vorzunehmen).