Mit dem Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. August 1986 wurde auf Grund der gegen das „Straferkenntnis“ der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Neubau, vom 21. Mai 1986, Zl. Pst 8436-N/85, eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers „das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich bestätigt und in der Schuldfrage“ in Ansehung einer vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 3 lit. b StVO 1960 abgeändert.Mit dem Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. August 1986 wurde auf Grund der gegen das „Straferkenntnis“ der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Neubau, vom 21. Mai 1986, Zl. Pst 8436-N/85, eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers „das angefochtene Straferkenntnis gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich bestätigt und in der Schuldfrage“ in Ansehung einer vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 abgeändert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, die belangte Behörde habe bei Erlassung des angefochtenen Bescheides übersehen, daß mit seiner Berufung „ein rechtlich gar nicht existenter Bescheid“ bekämpft worden sei. Das angefochtene „Straferkenntnis“ vom 21. Mai 1986 enthalte nämlich keine Bezeichnung der Behörde, die ein Mindesterfordernis eines Bescheides darstelle. Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934, 1223/73, nach ausführlicher (in Slg. Nr. 9458/A insoweit nicht veröffentlichter) Darstellung der Verfassungsrechtslage ausgesprochen hat, läßt die Bundesverfassung - wenn sich auch aus ihr eine Definition des Bescheides nicht ergibt, - doch bestimmte Merkmale erkennen, die einerseits von der einfachen Gesetzgebung als für den Bescheidbegriff wesentlich vorgeschrieben werden müssen und andererseits in Anwendung und Auslegung der einfachgesetzlichen Bestimmungen nicht als unwesentlich erachtet werden dürfen, wobei sich als für den Bescheid wesentliche Voraussetzungen aus der Bundesverfassung jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitsrechliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt ergeben. In diesem Sinne kommt daher der Bezeichnung der Behörde in schriftlichen Bescheidausfertigungen ganz allgemein (§ 58 Abs. 3 AVG 1950 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 leg. cit.) sowie in schriftlichen Ausfertigungen eines Strafbescheides (§ 46 Abs. 2 VStG 1950) wesentliche Bedeutung zu. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934, 1223/73, nach ausführlicher (in Slg. Nr. 9458/A insoweit nicht veröffentlichter) Darstellung der Verfassungsrechtslage ausgesprochen hat, läßt die Bundesverfassung - wenn sich auch aus ihr eine Definition des Bescheides nicht ergibt, - doch bestimmte Merkmale erkennen, die einerseits von der einfachen Gesetzgebung als für den Bescheidbegriff wesentlich vorgeschrieben werden müssen und andererseits in Anwendung und Auslegung der einfachgesetzlichen Bestimmungen nicht als unwesentlich erachtet werden dürfen, wobei sich als für den Bescheid wesentliche Voraussetzungen aus der Bundesverfassung jedenfalls die Bezeichnung der Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitsrechliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt ergeben. In diesem Sinne kommt daher der Bezeichnung der Behörde in schriftlichen Bescheidausfertigungen ganz allgemein (Paragraph 58, Absatz 3, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, leg. cit.) sowie in schriftlichen Ausfertigungen eines Strafbescheides (Paragraph 46, Absatz 2, VStG 1950) wesentliche Bedeutung zu. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden.
Die belangte Behörde bestreitet nicht, daß die dem Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Neubau, nach dessen Vernehmung als Beschuldigter - ohne daß aus dem Verwaltungsstrafakt ersichtlich ist, daß ein Straferkenntnis mündlich verkündet worden sei - am 21. Mai 1986 die (vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegte und nach dem äußeren Erscheinungsbild als Urschrift zu wertende) Ausfertigung eines als Straferkenntnis bezeichneten Schriftstückes ausgefolgt wurde, in welchem links oben an der hiefür vorgesehenen Stelle die Bezeichnung der Behörde fehlt und sich auch sonst diesbezüglich kein Hinweis ergibt. Sie beruft sich aber darauf, daß „auf Blatt 9 verso des Pst-Aktes klar zu erkennen ist, daß der Beschwerdeführer das Straferkenntnis am 21.5.1986 persönlich übernommen hat“. Der Beschwerdeführer habe somit gewußt, welcher Behörde das Straferkenntnis zuzurechnen sei und dies auch in seiner Berufung „durch Bezeichnung des angefochtenen Bescheides als ‚Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Neubau, AZ … vom 21.5.1986‘ eindeutig kundgetan“. Im übrigen habe der Beschwerdeführer diesen (nach Ansicht der belangten Behörde aus den angeführten Gründen gar nicht vorliegenden) Mangel im Strafverfahren nicht vorgebracht, „sodaß die belangte Behörde von der im Akt erliegenden Kopie des Straferkenntnisses (Blatt 9) auszugehen hatte, die sehr wohl die Behördenbezeichnung enthält und auf deren Rückseite die Übernahme des (Original-)Bescheides vom Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt wurde“. Weiters sei „dem Beschwerdeführer als Rechtsanwalt bereits aus einer vorhandenen Aktenzahl eine eindeutige Zuordnung möglich“ gewesen („Pst 8.436/N/85“), „zumal ihm bekannt sein mußte, daß ‚Pst‘ ‚Polizeistrafsache‘ bedeutet und ‚N‘ sogar das Bezirkspolizeikommissariat Neubau bezeichnet, was nicht erforderlich wäre, da die Bundespolizeidirektion Wien als Behörde eine Einheit darstellt und da der Beschwerdeführer auch die Strafverfügung (Blatt 2 und Zustellnachweis Blatt 3) unter dieser Aktenzahl erhalten sowie unter dieser Aktenzahl auch beeinsprucht (Blatt 4/4 verso) hat und da auch seine, durch seine Unterschrift bestätigte, übrigens am Tag der Erlassung des Straferkenntnisses durchgeführte Einvernahme (Blatt 7) dieselbe Aktenzahl trägt“. Alle diese Einwände vermögen aber nicht zu überzeugen. Die Frage, ob ein Bescheid vorliegt oder nicht, ist nämlich ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann (demnach auch für den Verwaltungsgerichtshof) erkennbar ist, daß es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes. Der Umstand, daß der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bekannt war, daß dem Beschwerdeführer gegenüber kein erstinstanzlicher Bescheid erlassen wurde, sondern sie nach der ihr vorliegenden Aktenlage vielmehr vom Gegenteil ausgehen konnte, ändert nichts daran, daß die belangte Behörde über eine Berufung gegen einen Nichtbescheid in der Sache entschieden hat, anstatt dieses Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Darin liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1985, Zl. 81/08/0135, 0160, und die dort angeführte Vorjudikatur).Die belangte Behörde bestreitet nicht, daß die dem Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Neubau, nach dessen Vernehmung als Beschuldigter - ohne daß aus dem Verwaltungsstrafakt ersichtlich ist, daß ein Straferkenntnis mündlich verkündet worden sei - am 21. Mai 1986 die (vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegte und nach dem äußeren Erscheinungsbild als Urschrift zu wertende) Ausfertigung eines als Straferkenntnis bezeichneten Schriftstückes ausgefolgt wurde, in welchem links oben an der hiefür vorgesehenen Stelle die Bezeichnung der Behörde fehlt und sich auch sonst diesbezüglich kein Hinweis ergibt. Sie beruft sich aber darauf, daß „auf Blatt 9 verso des Pst-Aktes klar zu erkennen ist, daß der Beschwerdeführer das Straferkenntnis am 21.5.1986 persönlich übernommen hat“. Der Beschwerdeführer habe somit gewußt, welcher Behörde das Straferkenntnis zuzurechnen sei und dies auch in seiner Berufung „durch Bezeichnung des angefochtenen Bescheides als ‚Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Neubau, AZ … vom 21.5.1986‘ eindeutig kundgetan“. Im übrigen habe der Beschwerdeführer diesen (nach Ansicht der belangten Behörde aus den angeführten Gründen gar nicht vorliegenden) Mangel im Strafverfahren nicht vorgebracht, „sodaß die belangte Behörde von der im Akt erliegenden Kopie des Straferkenntnisses (Blatt 9) auszugehen hatte, die sehr wohl die Behördenbezeichnung enthält und auf deren Rückseite die Übernahme des (Original-)Bescheides vom Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt wurde“. Weiters sei „dem Beschwerdeführer als Rechtsanwalt bereits aus einer vorhandenen Aktenzahl eine eindeutige Zuordnung möglich“ gewesen („Pst 8.436/N/85“), „zumal ihm bekannt sein mußte, daß ‚Pst‘ ‚Polizeistrafsache‘ bedeutet und ‚N‘ sogar das Bezirkspolizeikommissariat Neubau bezeichnet, was nicht erforderlich wäre, da die Bundespolizeidirektion Wien als Behörde eine Einheit darstellt und da der Beschwerdeführer auch die Strafverfügung (Blatt 2 und Zustellnachweis Blatt 3) unter dieser Aktenzahl erhalten sowie unter dieser Aktenzahl auch beeinsprucht (Blatt 4/4 verso) hat und da auch seine, durch seine Unterschrift bestätigte, übrigens am Tag der Erlassung des Straferkenntnisses durchgeführte Einvernahme (Blatt 7) dieselbe Aktenzahl trägt“. Alle diese Einwände vermögen aber nicht zu überzeugen. Die Frage, ob ein Bescheid vorliegt oder nicht, ist nämlich ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann (demnach auch für den Verwaltungsgerichtshof) erkennbar ist, daß es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes. Der Umstand, daß der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht bekannt war, daß dem Beschwerdeführer gegenüber kein erstinstanzlicher Bescheid erlassen wurde, sondern sie nach der ihr vorliegenden Aktenlage vielmehr vom Gegenteil ausgehen konnte, ändert nichts daran, daß die belangte Behörde über eine Berufung gegen einen Nichtbescheid in der Sache entschieden hat, anstatt dieses Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Darin liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vergleiche , u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1985, Zl. 81/08/0135, 0160, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Nun hat zwar die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Neubau, mit „Berichtigungsbescheid“ vom 27. Februar 1987, dem Beschwerdeführer zugestellt am 4. März 1987, das „Straferkenntnis“ vom 21. Mai 1986 „gemäß § 62 (4) AVG dahingehend berichtigt, daß der Kopf zu lauten hat: Bundespolizeidirektion Wien Bezirkspolizeikommissariat Neubau 7., Kandlgasse 4 1070 Wien“. Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer dagegen Berufung erhoben hat - was nach der vorliegenden Aktenlage nicht der Fall war -, ist aber der belangten Behörde entgegenzuhalten, daß wohl ein Berichtigungsbescheid grundsätzlich mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, nicht aber an dessen Stelle tritt und überhaupt nur dann Rechtswirkungen entfalten kann, wenn er sich auf einen Bescheid im Rechtssinn bezieht. Mangelt es, wie dies für den Beschwerdefall zutrifft, der berichtigten Erledigung am Bescheidcharakter, so muß auch der sogenannte „Berichtigungsbescheid“ ins Leere gehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1983, Zl. 82/01/0056). Die dem Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/11/0007, im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der Berichtigung einer fehlerhaften Behördenbezeichnung in einem Bescheid zugrundeliegende Rechtsansicht steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil der in jenem Beschwerdefall zu beurteilenden Erledigung von vornherein Bescheidcharakter zukam.Nun hat zwar die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Neubau, mit „Berichtigungsbescheid“ vom 27. Februar 1987, dem Beschwerdeführer zugestellt am 4. März 1987, das „Straferkenntnis“ vom 21. Mai 1986 „gemäß Paragraph 62, (4) AVG dahingehend berichtigt, daß der Kopf zu lauten hat: Bundespolizeidirektion Wien Bezirkspolizeikommissariat Neubau 7., Kandlgasse 4 1070 Wien“. Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer dagegen Berufung erhoben hat - was nach der vorliegenden Aktenlage nicht der Fall war -, ist aber der belangten Behörde entgegenzuhalten, daß wohl ein Berichtigungsbescheid grundsätzlich mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, nicht aber an dessen Stelle tritt und überhaupt nur dann Rechtswirkungen entfalten kann, wenn er sich auf einen Bescheid im Rechtssinn bezieht. Mangelt es, wie dies für den Beschwerdefall zutrifft, der berichtigten Erledigung am Bescheidcharakter, so muß auch der sogenannte „Berichtigungsbescheid“ ins Leere gehen vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1983, Zl. 82/01/0056). Die dem Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/11/0007, im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der Berichtigung einer fehlerhaften Behördenbezeichnung in einem Bescheid zugrundeliegende Rechtsansicht steht diesem Ergebnis nicht entgegen, weil der in jenem Beschwerdefall zu beurteilenden Erledigung von vornherein Bescheidcharakter zukam.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne daß noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Hinsichtlich der zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.Hinsichtlich der zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird an Artikel 14, Absatz 4, seiner Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, erinnert.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 14. Mai 1987