In Anbetracht des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG 1950, § 24 VStG 1950) erwiese sich eine Forderung, eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs 1 StVO sei nur unmittelbar im Anschluss an die Lenkertätigkeit zulässig, als nicht begründet.In Anbetracht des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG 1950, Paragraph 24, VStG 1950) erwiese sich eine Forderung, eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO sei nur unmittelbar im Anschluss an die Lenkertätigkeit zulässig, als nicht begründet.