Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/12/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/12/0058

Entscheidungsdatum

14.03.1988

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1;
DSchG 1923 §3;

Rechtssatz

Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals ist hinsichtlich des ganzen Gegenstandes zu treffen, der die geforderte (künstlerische oder geschichtliche oder kulturelle) Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als eine Einheit darstellt. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einem abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig (Hinweis E 21.3.1983, 82/12/0070, VwSlg 11007 A/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986120058.X01

Im RIS seit

22.09.2006

Dokumentnummer

JWR_1986120058_19880314X01

Rechtssatz für 86/12/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/12/0058

Entscheidungsdatum

14.03.1988

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §1;
DSchG 1923 §3;

Rechtssatz

Es mag zutreffen, dass die Beziehung einer Persönlichkeit (hier: Beethoven, der kurze Zeit das Haus bewohnte) allein nicht als ausreichende Grundlage für eine Unterschutzstellung des Gebäudes anzusehen wäre. Das gleiche gilt für das Gebäudeinnere in baulicher Hinsicht (hier: Veränderungen, Umbauten, Einrichtung von Büroräumen). Stellt das Objekt aber unbestrittenermaßen auf Grund seiner äußeren Erscheinung (hier: "übliches Alt-Wiener-Haus") ein Denkmal dar, so ist dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986120058.X02

Im RIS seit

22.09.2006

Dokumentnummer

JWR_1986120058_19880314X02