Verwaltungsgerichtshof
14.03.1988
86/12/0058
Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals ist hinsichtlich des ganzen Gegenstandes zu treffen, der die geforderte (künstlerische oder geschichtliche oder kulturelle) Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als eine Einheit darstellt. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einem abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig (Hinweis E 21.3.1983, 82/12/0070, VwSlg 11007 A/1983).