Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1988

Geschäftszahl

86/12/0058

Rechtssatz

Es mag zutreffen, dass die Beziehung einer Persönlichkeit (hier: Beethoven, der kurze Zeit das Haus bewohnte) allein nicht als ausreichende Grundlage für eine Unterschutzstellung des Gebäudes anzusehen wäre. Das gleiche gilt für das Gebäudeinnere in baulicher Hinsicht (hier: Veränderungen, Umbauten, Einrichtung von Büroräumen). Stellt das Objekt aber unbestrittenermaßen auf Grund seiner äußeren Erscheinung (hier: "übliches Alt-Wiener-Haus") ein Denkmal dar, so ist dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen.