Aus der gemäß § 6 Abs 1 IESG unterschiedlichen Anknüpfung des Fristbeginnes an die öffentliche Bekanntmachung im Falle der Konkurseröffnung oder Ausgleichseröffnung einerseits und an die Kenntnis von einem Gerichtsbeschluss im Falle der Abweisung dieses Konkursantrages mangels hinreichenden Vermögens andererseits ist abzuleiten, dass die bloße tatsächliche Unkenntnis von der Konkurseröffnung bzw Ausgleichseröffnung, unabhängig von den Gründen, aus denen der Antragsteller - bei gegebener Möglichkeit einer tatsächlichen Kenntnisnahme von der Konkurseröffnung bzw Ausgleichseröffnung - tatsächlich keine Kenntnis erlangt hat, keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 6 Abs 1 IESG iVm § 71 Abs 1 lit a AVG darzustellen vermag. Auf die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit regelmäßiger Fahrten zum Ausgleichsgericht, um die allfällige Eröffnung eines Anschlusskonkurses in Erfahrung zu bringen, kommt es daher nicht an.Aus der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IESG unterschiedlichen Anknüpfung des Fristbeginnes an die öffentliche Bekanntmachung im Falle der Konkurseröffnung oder Ausgleichseröffnung einerseits und an die Kenntnis von einem Gerichtsbeschluss im Falle der Abweisung dieses Konkursantrages mangels hinreichenden Vermögens andererseits ist abzuleiten, dass die bloße tatsächliche Unkenntnis von der Konkurseröffnung bzw Ausgleichseröffnung, unabhängig von den Gründen, aus denen der Antragsteller - bei gegebener Möglichkeit einer tatsächlichen Kenntnisnahme von der Konkurseröffnung bzw Ausgleichseröffnung - tatsächlich keine Kenntnis erlangt hat, keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, IESG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG darzustellen vermag. Auf die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit regelmäßiger Fahrten zum Ausgleichsgericht, um die allfällige Eröffnung eines Anschlusskonkurses in Erfahrung zu bringen, kommt es daher nicht an.