Verstöße gegen § 9 Abs 1 der Speiseeisverordnung 1973 in einem gewerblichen Unternehmen hat grundsätzlich der Gewerbeinhaber zu verantworten. Von dieser verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vermag sich ein Einzelunternehmer nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs 3 VStG und § 9 Abs 4 VStG zu entlasten und zwar erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises des namhaft gemachten verantwortlichen Beauftragten bei der Behörde (Hinweis E 26.11.1984, 84/10/0115, VwSlg 11596 A/1984 und E VS 16.1.1987, 86/18/0073).Verstöße gegen Paragraph 9, Absatz eins, der Speiseeisverordnung 1973 in einem gewerblichen Unternehmen hat grundsätzlich der Gewerbeinhaber zu verantworten. Von dieser verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vermag sich ein Einzelunternehmer nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 3, VStG und Paragraph 9, Absatz 4, VStG zu entlasten und zwar erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises des namhaft gemachten verantwortlichen Beauftragten bei der Behörde (Hinweis E 26.11.1984, 84/10/0115, VwSlg 11596 A/1984 und E VS 16.1.1987, 86/18/0073).