Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/08/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/08/0115

Entscheidungsdatum

26.02.1987

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §56;
GSVG 1978 §25 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind nach der Rechtslage zu ermitteln, die in den Zeiträumen in Geltung stand, für die die Beitragsgrundlagen zu ermitteln sind (Hinweis E 8.3.1984, 82/08/0038).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080115.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1986080115_19870226X01

Rechtssatz für 86/08/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/08/0115

Entscheidungsdatum

26.02.1987

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0140 E 23. Oktober 1986 VwSlg 12280 A/1986 RS 7

Stammrechtssatz

Die Frage, welches Recht von der Behörde anzuwenden ist, ist eine Auslegungsfrage jener Bestimmungen, die den zeitlichen Anwendungsbereich zum Gegenstand haben. Eine solche Regelung kann explizit, zB in einer Übergangsbestimmung, erfolgen. Sie kann sich aber auch aus dem Regelungstatbestand der Norm, um

deren Anwendung es geht, implizit ergeben, etwa wenn auf einen bestimmten Zeitpunkt oder einen bestimmten Zeitraum abgestellt wird. Ergibt sich hieraus keine Lösung (im Sinne der Anwendung einer im Entscheidungszeitpunkt der Behörde nicht mehr in Geltung stehenden Rechtsnorm), gilt die Zweifelsregel, daß das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Recht anzuwenden ist (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080115.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1986080115_19870226X02