Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/08/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/08/0020

Entscheidungsdatum

26.05.1986

Index

Arbeitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1044/67 E 18. Jänner 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde kann die Person des Bestraften nicht auswechseln. Findet die Berufungsbehörde, daß sich die erste Instanz in der Person des Täters vergriffen hat, dann muß sie die von dem Bestraften eingebrachte Berufung zum Anlaß nehmen, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und die Behörde der ersten Rechtsstufe anweisen, das Strafverfahren, sofern nicht inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist, gegen die von ihr als Täter erkannte Person einzuleiten.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080020.X01

Im RIS seit

26.05.1986

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Dokumentnummer

JWR_1986080020_19860526X01

Rechtssatz für 86/08/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/08/0020

Entscheidungsdatum

26.05.1986

Index

Arbeitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1065/69 E 10. November 1969 VwSlg 7680 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist berechtigt, im Verwaltungsverfahren die Bestrafung eines Beschuldigten mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass ihm die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person (GmbH) zuzurechnen sei.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080020.X02

Im RIS seit

26.05.1986

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Dokumentnummer

JWR_1986080020_19860526X02

Rechtssatz für 86/08/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/08/0020

Entscheidungsdatum

26.05.1986

Index

Arbeitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0112 E VS 19. September 1984 VwSlg 11525 A/1984 RS 8

Stammrechtssatz

Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des Paragraph 44 a, VStG 1950 kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach Litera a, noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach Litera b, auf jene Vorschrift an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach Paragraph 44 a, Litera a, leg cit zu subsumieren ist, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedurfte.

Schlagworte

Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080020.X03

Im RIS seit

26.05.1986

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Dokumentnummer

JWR_1986080020_19860526X03

Rechtssatz für 86/08/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

86/08/0020

Entscheidungsdatum

26.05.1986

Index

Arbeitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §27
ASchG 1972 §31 Abs2 litp
VStG §31 Abs2
VStG §44a litb
VStG §44a Z2 implizit

Rechtssatz

Die (bloße) Zitierung des Paragraph 27, Absatz 2, ANSchG in Verbindung mit dem Auflagenzeitpunkt des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides in der rechtzeitigen ersten Verfolgungshandlung (ebenso wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis) reicht jedenfalls aus, um den Lauf der Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 zu hindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080020.X04

Im RIS seit

26.05.1986

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Dokumentnummer

JWR_1986080020_19860526X04

Rechtssatz für 86/08/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

86/08/0020

Entscheidungsdatum

26.05.1986

Index

Arbeitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0258 E 12. Februar 1985 VwSlg 11667 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Weder bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950) noch bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950) ist die Zitierung des Paragraph 9, VStG erforderlich.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080020.X05

Im RIS seit

26.05.1986

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Dokumentnummer

JWR_1986080020_19860526X05

Rechtssatz für 86/08/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

86/08/0020

Entscheidungsdatum

26.05.1986

Index

Arbeitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2465/80 E 6. Dezember 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn es die belangte Behörde unterlässt, dem Spruch eine Fassung zu geben, die die Verwaltungsvorschrift, die vom Bfr verletzt worden sein soll, und die angewendete Strafnorm enthält, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Hinweis E VS 12.3.1980, 654/79 VwSlg 10065 A/1980, E 29.1.1982, 3622/80, 23.2.1982, 2388/80).

Schlagworte

Berufungsbescheid Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Strafnorm Berufungsbescheid Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080020.X06

Im RIS seit

26.05.1986

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Dokumentnummer

JWR_1986080020_19860526X06

Entscheidungstext 86/08/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

86/08/0020

Entscheidungsdatum

26.05.1986

Index

Arbeitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde des WW in W, vertreten durch Dr. Otto Kunze, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schellinggasse 5/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. März 1985, Zl. MA 63-W 38/84, Str., betreffend Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Juni 1984 wurde (unter anderem) ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe als zur Vertretung nach außen Berufener der „X Warenhandel Ges.m.b.H.“ zu verantworten, dass diese in ihrer Betriebsanlage in Wien 21, S-gasse 1, die zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Vorschriften am 21. Oktober 1983 insofern nicht eingehalten habe, als Druckgaspackungen wie z.B. Schuhsprays nicht auf unbrennbaren Regalen gelagert gewesen seien, und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 27, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972, (im folgenden: ANSchG), in Verbindung mit Punkt 4 des Betriebsanlagenbescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 16. Juni 1980, Zl. MA 63-B 415/78, begangen; gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ANSchG werde eine Geldstrafe von S 1.000,-- verhängt.

Der Beschwerdeführer hat Berufung erhoben.

1.2. Mit Bescheid vom 7. März 1985 hat der Landeshauptmann von Wien den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahin gehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten habe:

Der Beschwerdeführer „hat es als satzungsgemäß zur Vertretung der römisch zehn Warenhandels AG berufenes Organ zu verantworten, dass diese als Arbeitgeber in der Betriebsanlage Wien 21, S-gasse 1, die zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Vorschriften am 21. Oktober 1983 insoferne nicht eingehalten hat, als Druckgaspackungen, und zwar Schuhsprays, nicht auf unbrennbaren Regalen gelagert waren. Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, Arbeitnehmerschutzgesetz (ANSCHG), Bundesgesetzblatt 234 aus 1972,, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, ANSCHG sowie Punkt 4 des Bescheides vom 16. Juni 1980, MA 63-B 415/78, begangen. Die hierauf entfallende Geldstrafe von S 1.000,--, Ersatzarreststrafe zwei Tage, war gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, ANSCHG zu verhängen.

.........“

In der Begründung dieses Bescheides heißt es u.a., die Berufungsbehörde sei im Rahmen des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 zur Präzisierung und Abänderung des Tatvorwurfes sowie der übertretenen Norm und der Strafvorschrift ermächtigt gewesen.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, nicht nach den Bestimmungen des ANSchG bestraft zu werden.

1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die im erstinstanzlichen Straferkenntnis genannte „X Warenhandel Ges.m.b.H.“ im Tatzeitpunkt am Tatort keine Betriebsanlage unterhalten habe; diese werde vielmehr durch die seit 24. Oktober 1977 registrierte Firma „X Warenhandel Aktiengesellschaft“ betrieben. Darauf habe der Beschwerdeführer in der Berufung hingewiesen. Nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 seien auch jene Umstände, die sich auf die Täterpersönlichkeit bezögen, zu präzisieren. Eine römisch zehn Warenhandel Ges.m.b.H. sei tatsächlich eine Vorläuferin der römisch zehn Warenhandel Aktiengesellschaft gewesen, eine Änderung und damit Sanierung der Bezeichnung, auf Grund welcher Unternehmenszugehörigkeit der Beschwerdeführer in Anspruch genommen worden sei, wäre allerdings nur innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist möglich gewesen.

2.1.2. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ermächtigt die Berufungsbehörde nicht, die Person des Bestraften auszuwechseln; findet die Berufungsbehörde, dass sich die erste Instanz in der Person des Täters vergriffen hat, dann muss sie die vom Bestraften eingebrachte Berufung zum Anlass nehmen, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und die Behörde der ersten Rechtsstufe anweisen, das Strafverfahren, sofern nicht inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist, gegen die von ihr als Täter erkannte Person einzuleiten vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1968, Zl. 1044/67). Ein solches Vergreifen in der Person des Täters liegt im Beschwerdefall allerdings unbestrittenermaßen nicht vor. Die Behörde erster Instanz hat sich vielmehr ausschließlich in der Bezeichnung jener juristischen Person vergriffen, als deren vertretungsbefugtes Organ der Beschwerdeführer tätig geworden ist - sachverhaltsbezogen also der Aktiengesellschaft, deren Vorläuferin nach der eigenen Behauptung des Beschwerdeführers die Ges.m.b.H. war.

Hiezu ist nun auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof hinzuweisen, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, im Verwaltungsstrafverfahren die Bestrafung des Beschuldigten mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass ihm die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 10. November 1969, Slg. N.F. Nr. 7680/A, und vom 28. September 1983, Zl. 81/01/0069 = ZfVB 1984/3/1203).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Frage, ob der als Beschuldigter angesprochene Beschwerdeführer die Tat als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Ges.m.b.H. oder der gleichnamigen Aktiengesellschaft als Betreiberin der streitgegenständlichen Betriebsanlage zu verantworten hat, nicht Sachverhaltselement der zur Last gelegten Übertretung des ANSchG, sohin ein Merkmal, das auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, VStG 1950 ohne Einfluss ist. Die behauptete Verfolgungsverjährung ist daher nicht eingetreten; ein Verstoß gegen Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 liegt nicht vor.

2.2.1. In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, dass die im erstinstanzlichen Bescheid zitierten Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2, ANSchG im Zusammenhalt mit einem Auflagenpunkt des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides nur Verhaltensnormen enthielten; diese könnten nicht Gegenstand einer verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Verletzung sein. Erst durch Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ANSchG werde ein Verstoß gegen die genannten Gebotsnormen zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950. Die letztere Norm sei bereits im Beschuldigten-Ladungsbescheid zu nennen; diese grundsätzliche Anforderung werde nur dadurch eingeschränkt, dass es sich im Lauf des Verfahrens herausstellen könne, dass die rechtliche Unterstellung geändert werden müsse. Gegenstand des Spruches müsse aber immer die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift sein. Auch aus diesen Überlegungen ergebe sich, dass keine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt worden sei.

2.2.2. Nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes bis zum Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N. F. Nr. 11.525/A = ZfVB 1985/2/681, wurde durch die bloße Zitierung der Gebots- oder Verbotsnorm ohne Zitierung jener Norm im Spruch des Straferkenntnisses, die das gegen diese Norm verstoßende Verhalten zur Verwaltungsübertretung erklärt, die Vorschrift des Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 verletzt. An dieser Auffassung hat der Gerichtshof im genannten Erkenntnis nicht mehr festgehalten, sodass die Frage dahingestellt bleiben kann, ob die belangte Behörde auch nach Ablauf der im Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 genannten Frist befugt war, die erstinstanzlich als verletzte Normen zitierten Bestimmungen durch die Hinzufügung des Zitates des Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ANSchG im Berufungsbescheid zu ergänzen.

Die (bloße) Zitierung des Paragraph 27, Absatz 2, ANSchG in Verbindung mit dem Auflagenpunkt des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides in der rechtzeitigen ersten Verfolgungshandlung (ebenso wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis) reiche - jedenfalls - aus, um den Lauf der Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 zu hindern.

2.3.1. Schließlich wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass sowohl unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 44 a, Litera b, als auch jenem nach Paragraph 44 a, Litera c, VStG 1950 die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1950 in der seit dem 1. April 1983 geltenden Fassung im Spruch der Strafbescheide zu zitieren gewesen wäre.

2.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 eine Bezeichnung jener Merkmale, auf Grund deren eine Person die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 9, VStG trifft. Nicht erforderlich ist jedoch die Zitierung des Paragraph 9, leg. cit. vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1985, Zl. 83/04/0258 = ZfVB 1985/6/2313) .

Gleiches gilt unter dem Blickwinkel des Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 vergleiche , das eben zitierte Erkenntnis und das Erkenntnis vom 6. Dezember 1983, Zl. 11/2465/80) sowie unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 44 a, Litera c, VStG vergleiche , hiezu das zuletzt zitierte Erkenntnis vom 6. Dezember 1983 und jenes vom 28. Mai 1984, Zl. 82/10/0101, wonach die Zitierung des Paragraph 9, VStG unter dem Aspekt des Paragraph 44 a, Litera c, VStG objektiv verfehlt wäre).

2.4. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid weder mit der ihr zum Vorwurf gemachten noch mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit belastet hat.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Wien, am26. Mai 1986

Schlagworte

Berufungsbescheid Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Strafnorm Berufungsbescheid Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080020.X00

Im RIS seit

26.05.1986

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Dokumentnummer

JWT_1986080020_19860526X00