Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1986

Geschäftszahl

86/08/0020

Rechtssatz

Die (bloße) Zitierung des Paragraph 27, Absatz 2, ANSchG in Verbindung mit dem Auflagenzeitpunkt des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides in der rechtzeitigen ersten Verfolgungshandlung (ebenso wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis) reicht jedenfalls aus, um den Lauf der Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 zu hindern.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080020.X04