Verwaltungsgerichtshof
26.05.1986
86/08/0020
Die (bloße) Zitierung des Paragraph 27, Absatz 2, ANSchG in Verbindung mit dem Auflagenzeitpunkt des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides in der rechtzeitigen ersten Verfolgungshandlung (ebenso wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis) reicht jedenfalls aus, um den Lauf der Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 zu hindern.
ECLI:AT:VWGH:1986:1986080020.X04