Die Berufungsbehörde verstößt gegen die Bestimmung des § 44 a lit a VStG 1950, wenn sie es verabsäumt, die fehlende Darstellung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 im Spruchteil des Erstbescheides, nachzuholen. Dem steht auch nicht entgegen, wenn die Erstbehörde in der Begründung ihres Bescheides auf das Tatbestandselement des § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 (Ausübung eines "konzessionierten Gewerbes") Bezug genommen hat.Die Berufungsbehörde verstößt gegen die Bestimmung des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950, wenn sie es verabsäumt, die fehlende Darstellung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 im Spruchteil des Erstbescheides, nachzuholen. Dem steht auch nicht entgegen, wenn die Erstbehörde in der Begründung ihres Bescheides auf das Tatbestandselement des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 (Ausübung eines "konzessionierten Gewerbes") Bezug genommen hat.