Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/04/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/04/0047

Entscheidungsdatum

15.09.1987

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde verstößt gegen die Bestimmung des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950, wenn sie es verabsäumt, die fehlende Darstellung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 im Spruchteil des Erstbescheides, nachzuholen. Dem steht auch nicht entgegen, wenn die Erstbehörde in der Begründung ihres Bescheides auf das Tatbestandselement des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 (Ausübung eines "konzessionierten Gewerbes") Bezug genommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040047.X01

Im RIS seit

09.09.2005

Dokumentnummer

JWR_1986040047_19870915X01

Rechtssatz für 86/04/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/04/0047

Entscheidungsdatum

15.09.1987

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2324/75 E 24. März 1976 VwSlg 9023 A/1976 RS 2

Stammrechtssatz

Entgelt allein erweist noch nicht, dass mit der Betätigung ein Ertrag oder ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden solle, die Betätigung also in Gewinnabsicht unternommen werde; im besonderen wird dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die entstehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen. Ob die dieser Absicht der Kostendeckung dienende Gebarung eine kaufmännische ist, ist hier bedeutungslos (Hinweis auf E 26.10.1961, 372/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040047.X02

Im RIS seit

09.09.2005

Dokumentnummer

JWR_1986040047_19870915X02