Wenn die Behörde bei einem gegebenen Strafsatz bis zu S 10.000,-
jeweils die an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens liegende Strafe verhängt, nämlich wegen Übertretung des § 52 lit a Z 10 lit a StVO eine Geldstrafe von S 1400,- (Ersatzarreststrafe von 48 Stunden) und wegen Übertretung des § 16 Abs 1 lit d StVO eine Geldstrafe von S 1000,- (Ersatzarreststrafe von 36 Stunden), so ist der Behörde, wenn der Lenker alle Angaben über seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse verweigert und nur die Sorgepflicht für zwei Kinder bekannt gibt, keine Rechtswidrigkeit unterlaufen.jeweils die an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens liegende Strafe verhängt, nämlich wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, Litera a, StVO eine Geldstrafe von S 1400,- (Ersatzarreststrafe von 48 Stunden) und wegen Übertretung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera d, StVO eine Geldstrafe von S 1000,- (Ersatzarreststrafe von 36 Stunden), so ist der Behörde, wenn der Lenker alle Angaben über seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse verweigert und nur die Sorgepflicht für zwei Kinder bekannt gibt, keine Rechtswidrigkeit unterlaufen.