Zufolge der Bestimmung des § 102 Abs 1 KFG ist die Frage, ob es einem Kraftfahrer zumutbar ist, sich davon zu überzeugen, ob das Kraftfahrzeug und der mit diesem zu ziehende Anhänger den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, im Rahmen der subjektiven Tatseite von Bedeutung. Für diesen Bereich stellt eine Vernachlässigkeit einer auffälligen Überladung einen starken Hinweis auf Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar Vorsatz dar, doch ist bei einer vollen Ausschöpfung der Obergrenze des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes ein besonders hoher Grad an Sorgfalt aufzuwenden und im Zweifel über das tatsächliche Ausmaß des Gesamtgewichtes von der Aufladung jener Mengen abzusehen, mit denen eine Überladung herbeigeführt werden könnte (hier:Zufolge der Bestimmung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG ist die Frage, ob es einem Kraftfahrer zumutbar ist, sich davon zu überzeugen, ob das Kraftfahrzeug und der mit diesem zu ziehende Anhänger den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, im Rahmen der subjektiven Tatseite von Bedeutung. Für diesen Bereich stellt eine Vernachlässigkeit einer auffälligen Überladung einen starken Hinweis auf Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar Vorsatz dar, doch ist bei einer vollen Ausschöpfung der Obergrenze des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes ein besonders hoher Grad an Sorgfalt aufzuwenden und im Zweifel über das tatsächliche Ausmaß des Gesamtgewichtes von der Aufladung jener Mengen abzusehen, mit denen eine Überladung herbeigeführt werden könnte (hier:
Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes von 38.000 kg um 2.800 kg).