Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1987

Geschäftszahl

86/03/0188

Rechtssatz

Das für ein Fahrzeug festgesetzte höchstzulässige Gesamtgewicht stellt eine feste Grenze dar, für deren Überschreitung das Gesetz keine Toleranz bis zu 10 % vorsieht (Hinweis E 11.6.1986, 86/03/0015).