Verwaltungsgerichtshof
18.03.1987
86/03/0188
Das für ein Fahrzeug festgesetzte höchstzulässige Gesamtgewicht stellt eine feste Grenze dar, für deren Überschreitung das Gesetz keine Toleranz bis zu 10 % vorsieht (Hinweis E 11.6.1986, 86/03/0015).