Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO 1960 ist lediglich das Vorliegen eines (die Fahruntüchtigkeit bewirkenden) durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes (Hinweis E 12.10.1983, 83/03/0144).Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 ist lediglich das Vorliegen eines (die Fahruntüchtigkeit bewirkenden) durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes (Hinweis E 12.10.1983, 83/03/0144).