Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1986

Geschäftszahl

86/03/0067

Rechtssatz

Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 ist lediglich das Vorliegen eines (die Fahruntüchtigkeit bewirkenden) durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes (Hinweis E 12.10.1983, 83/03/0144).