Einem zur Überwachung des Straßenverkehrs eingesetzten Organ ist im allgemeinen ein - wenn auch im Schätzungswege gewonnenes - Urteil darüber zuzubilligen, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet; allerdings nur dann, wenn das Fahrzeug an dem Straßenaufsichtsorgan vorbeifährt (Hinweis E 16.6.1952, VwSlg 2572 A/1952, E 11.3.1971 1149/69 und E 3.11.1977, 1355/76).