Verwaltungsgerichtshof
13.02.1985
85/18/0039
GRS wie 1897/64 E 27. Jänner 1966 RS 2
Das der Meldungsleger bezüglich der von ihm geschätzten Überschreitung der zuläßigen Höchstgeschwindigkeit (hier um 20 bis 30 km/h) keine präzise Ziffer angegeben hat, spricht für seine Gewissenhaftigkeit, da es ja im Wesen einer Schätzung liegt, daß der ganz genaue Wert nicht angegeben werden kann.