Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. März 1985, Zl. GA 11-131/6/85, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer in Höhe von S 1,004.000,-- festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters Dr. Herbert Grass am 26. April 1985 zugestellt. Die im § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen diesen Bescheid endete daher am 7. Juni 1985.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. März 1985, Zl. GA 11-131/6/85, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer in Höhe von S 1,004.000,-- festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters Dr. Herbert Grass am 26. April 1985 zugestellt. Die im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen diesen Bescheid endete daher am 7. Juni 1985.
Mit Beschluß vom 27. Juni 1985, Zl. 85/16/0063, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen diesen Bescheid erhobene, erst am 12. Juni 1985 zur Post gegebene Beschwerde als verspätet zurück. Dieser Beschluß wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 18. Juli 1985 zugestellt.
Mit dem nunmehr vorliegenden, am 31. Juli 1985 überreichten Antrag begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Dieser Antrag wird damit begründet, daß die beim Beschwerdevertreter Dr. Herbert Grass seit 11 Jahren als Kanzleileiterin beschäftigte, als äußerst verläßlich bekannte AB das Ende der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde versehentlich mit 12. Juni 1985 im Terminbuch eingetragen habe. AB sei generell mit der Eintragung von Terminen und Fristen sowie der Kontrolle dieser Eintragungen betraut gewesen. Dr. Grass sei der Überzeugung gewesen, daß die Genannte, der in ihrer Praxis noch nie eine fehlerhafte Termin oder Fristeneintragung unterlaufen sei, auch die gegenständliche Beschwerdefrist richtig eingetragen bzw. die Eintragung kontrolliert habe. Dr. Grass habe von diesem Fehler nichts gewußt noch habe er mit ihm auch nur entfernt rechnen können. Das Versehen sei erst durch das Einlangen des Zurückweisungsbeschlusses offenkundig geworden und stelle für den Beschwerdeführer wie für seinen Vertreter ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Die Tatsache, daß Dr. Grass sich nicht persönlich von der richtigen Fristeintragung vergewissert habe, sei mit Rücksicht auf die bisher klaglose Verläßlichkeit von AB, der die Kontrolle des Terminbuches übertragen gewesen und die dieser Aufgabe jahrelang beschwerdelos nachgekommen sei, nicht als Verletzung seiner Aufsichtspflicht zu werten.Mit dem nunmehr vorliegenden, am 31. Juli 1985 überreichten Antrag begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Dieser Antrag wird damit begründet, daß die beim Beschwerdevertreter Dr. Herbert Grass seit 11 Jahren als Kanzleileiterin beschäftigte, als äußerst verläßlich bekannte Ausschussbericht das Ende der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde versehentlich mit 12. Juni 1985 im Terminbuch eingetragen habe. Ausschussbericht sei generell mit der Eintragung von Terminen und Fristen sowie der Kontrolle dieser Eintragungen betraut gewesen. Dr. Grass sei der Überzeugung gewesen, daß die Genannte, der in ihrer Praxis noch nie eine fehlerhafte Termin oder Fristeneintragung unterlaufen sei, auch die gegenständliche Beschwerdefrist richtig eingetragen bzw. die Eintragung kontrolliert habe. Dr. Grass habe von diesem Fehler nichts gewußt noch habe er mit ihm auch nur entfernt rechnen können. Das Versehen sei erst durch das Einlangen des Zurückweisungsbeschlusses offenkundig geworden und stelle für den Beschwerdeführer wie für seinen Vertreter ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Die Tatsache, daß Dr. Grass sich nicht persönlich von der richtigen Fristeintragung vergewissert habe, sei mit Rücksicht auf die bisher klaglose Verläßlichkeit von AB, der die Kontrolle des Terminbuches übertragen gewesen und die dieser Aufgabe jahrelang beschwerdelos nachgekommen sei, nicht als Verletzung seiner Aufsichtspflicht zu werten.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
Zwar hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Februar 1985, G 53/83-13 und andere, BGBl. Nr. 197/1985, die Worte "ohne ihr Verschulden" im § 46 Abs. 1 VwGG als verfassungswidrig aufgehoben, zugleich aber ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31. Jänner 1986 in Kraft tritt.Zwar hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Februar 1985, G 53/83-13 und andere, Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1985,, die Worte "ohne ihr Verschulden" im Paragraph 46, Absatz eins, VwGG als verfassungswidrig aufgehoben, zugleich aber ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31. Jänner 1986 in Kraft tritt.
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG tritt eine vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochene Aufhebung eines Bundes- oder Landesgesetzes am Tage der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist, welche ein Jahr nicht überschreiten darf, bestimmt. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG auf alle bis zum Ablauf der Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles anzuwenden. Da der vorliegende Fall keinen Anlaßfall darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall von der oben wiedergegebenen Fassung des § 46 Abs. 1 VwGG auszugehen.Gemäß Artikel 140, Absatz 5, B-VG tritt eine vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochene Aufhebung eines Bundes- oder Landesgesetzes am Tage der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist, welche ein Jahr nicht überschreiten darf, bestimmt. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Absatz 5, gesetzt, so ist das Gesetz gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG auf alle bis zum Ablauf der Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles anzuwenden. Da der vorliegende Fall keinen Anlaßfall darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall von der oben wiedergegebenen Fassung des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG auszugehen.
Was der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorbringt, ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Daß sich durch die erwähnte Bestimmung des Art. 140 Abs. 7 B-VG eine ungleiche Behandlung gleichgelagerter Fälle ergeben kann, hat der Bundesverfassungsgesetzgeber bewußt in Kauf genommen. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung ergibt sich aus Art. 140 B-VG auch sehr wohl, daß zwischen dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und der von ihm gesetzten Frist für das Inkrafttreten dieser Aufhebung keine weitere Anfechtung derselben Gesetzesstelle möglich ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 5872/1968 ausgesprochen hat, kann dem Art. 140 B-VG nämlich nur der Sinn beigemessen werden, daß über bestimmt umschriebene Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (einer Gesetzesstelle) lediglich ein einziges Mal entschieden werden kann.Was der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorbringt, ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Daß sich durch die erwähnte Bestimmung des Artikel 140, Absatz 7, B-VG eine ungleiche Behandlung gleichgelagerter Fälle ergeben kann, hat der Bundesverfassungsgesetzgeber bewußt in Kauf genommen. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung ergibt sich aus Artikel 140, B-VG auch sehr wohl, daß zwischen dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und der von ihm gesetzten Frist für das Inkrafttreten dieser Aufhebung keine weitere Anfechtung derselben Gesetzesstelle möglich ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 5872 aus 1968, ausgesprochen hat, kann dem Artikel 140, B-VG nämlich nur der Sinn beigemessen werden, daß über bestimmt umschriebene Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (einer Gesetzesstelle) lediglich ein einziges Mal entschieden werden kann.
Auch der Hinweis des Antragstellers auf Art. 140 Abs. 4 B-VG versagt. Diese Gesetzesstelle setzt nämlich voraus, daß das Gesetz im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten ist. Weder trifft dies im vorliegenden Fall zu, noch ist der Fall einer Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof überhaupt unter diese Bestimmung zu subsumieren. Eine dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebende Antragstellung des Verwaltungsgerichtshofes, der Verfassungsgerichtshof möge die Nichtanwendbarkeit des § 46 Abs. 1 VwGG in der oben zitierten Fassung aussprechen, ist daher im Gesetz nicht gedeckt.Auch der Hinweis des Antragstellers auf Artikel 140, Absatz 4, B-VG versagt. Diese Gesetzesstelle setzt nämlich voraus, daß das Gesetz im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten ist. Weder trifft dies im vorliegenden Fall zu, noch ist der Fall einer Aufhebung eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof überhaupt unter diese Bestimmung zu subsumieren. Eine dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebende Antragstellung des Verwaltungsgerichtshofes, der Verfassungsgerichtshof möge die Nichtanwendbarkeit des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG in der oben zitierten Fassung aussprechen, ist daher im Gesetz nicht gedeckt.
Geht man jedoch von der anzuwendenden Gesetzeslage aus, dann erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu u.a. das Erkenntnis vom 11. April 1984, Zlen. 81/11/0027, 81/11/0028, und die dort wiedergegebene weitere Rechtsprechung) ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an dem Fristversäumnis dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während das Verschulden eines Kanzleibediensteten des bevollmächtigten Rechtsanwaltes dem Verschulden der Partei oder des bevollmächtigten Rechtsanwaltes nicht schlechterdings gleichgesetzt werden darf; das Versehen eines Kanzleibediensteten stellt für den Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der genannten Gesetzesstelle dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleibediensteten nachgekommen ist. Hiebei ist zu beachten, daß der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Aufgaben, die aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit erfüllen muß, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient. Er muß gegenüber diesem Apparat alle Vorsorgen treffen, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleisten, die ihm nach dem Bevollmächtigungsvertrag obliegen. Insoweit der Rechtsanwalt diese Vorsorgen nicht in der Art und in dem Maß getroffen hat, wie es von ihm je nach der gegebenen Situation zu erwarten war, kommt ein Verschulden an einem späteren Fristversäumnis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG in Betracht. Insbesondere muß der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, daß auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozeßhandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen sein, daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ein Rechtsanwalt verstößt darnach auch dann gegen eine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im allgemeinen noch im besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumnisse auszuschließen geeignet waren (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 16. Mai 1984, Zl. 83/11/0143 und vom 30. November 1984, Zlen. 83/17/0178, 0179, 0180, 0185, sowie die dort genannte weitere Rechtsprechung und Lehre).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , hiezu u.a. das Erkenntnis vom 11. April 1984, Zlen. 81/11/0027, 81/11/0028, und die dort wiedergegebene weitere Rechtsprechung) ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an dem Fristversäumnis dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während das Verschulden eines Kanzleibediensteten des bevollmächtigten Rechtsanwaltes dem Verschulden der Partei oder des bevollmächtigten Rechtsanwaltes nicht schlechterdings gleichgesetzt werden darf; das Versehen eines Kanzleibediensteten stellt für den Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der genannten Gesetzesstelle dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleibediensteten nachgekommen ist. Hiebei ist zu beachten, daß der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Aufgaben, die aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit erfüllen muß, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient. Er muß gegenüber diesem Apparat alle Vorsorgen treffen, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleisten, die ihm nach dem Bevollmächtigungsvertrag obliegen. Insoweit der Rechtsanwalt diese Vorsorgen nicht in der Art und in dem Maß getroffen hat, wie es von ihm je nach der gegebenen Situation zu erwarten war, kommt ein Verschulden an einem späteren Fristversäumnis im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG in Betracht. Insbesondere muß der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, daß auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozeßhandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen sein, daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ein Rechtsanwalt verstößt darnach auch dann gegen eine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im allgemeinen noch im besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumnisse auszuschließen geeignet waren vergleiche , hiezu die hg. Erkenntnisse vom 16. Mai 1984, Zl. 83/11/0143 und vom 30. November 1984, Zlen. 83/17/0178, 0179, 0180, 0185, sowie die dort genannte weitere Rechtsprechung und Lehre).
Darüber, ob überhaupt und bejahendenfalls welches Fristüberwachungssystem in der Kanzlei des bevollmächtigten Rechtsanwaltes bestand, enthält der Wiedereinsetzungsantrag kein Vorbringen. Vielmehr ist den Behauptungen des Antragstellers zu entnehmen, daß Dr. Grass die Kanzleileiterin nicht kontrollierte, sondern ihr selbst die Kontrolle des Terminbuches überließ. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt dargetan hat, ist für die richtige Beachtung einer Rechtsmittel- oder Beschwerdefrist in einem bestimmten Fall grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich (vgl. hiezu u.a. die hg. Beschlüsse vom 21. April 1983, Zlen. 83/16/0003, 0008, 0026, vom 23. Juni 1983, Zl. 83/16/0021, und vom 27. Juni 1985, Zl. 85/16/0032, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Daß der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Kontrolle des Terminbuches seiner Kanzleileiterin überließ, muß daher als ein Verschulden angesehen werden, das eine Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließt.Darüber, ob überhaupt und bejahendenfalls welches Fristüberwachungssystem in der Kanzlei des bevollmächtigten Rechtsanwaltes bestand, enthält der Wiedereinsetzungsantrag kein Vorbringen. Vielmehr ist den Behauptungen des Antragstellers zu entnehmen, daß Dr. Grass die Kanzleileiterin nicht kontrollierte, sondern ihr selbst die Kontrolle des Terminbuches überließ. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt dargetan hat, ist für die richtige Beachtung einer Rechtsmittel- oder Beschwerdefrist in einem bestimmten Fall grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich vergleiche , hiezu u.a. die hg. Beschlüsse vom 21. April 1983, Zlen. 83/16/0003, 0008, 0026, vom 23. Juni 1983, Zl. 83/16/0021, und vom 27. Juni 1985, Zl. 85/16/0032, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Daß der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Kontrolle des Terminbuches seiner Kanzleileiterin überließ, muß daher als ein Verschulden angesehen werden, das eine Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 5. September 1985