Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.1985

Geschäftszahl

85/16/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0143 E 16. Mai 1984 VwSlg 11439 A/1984 RS 6

Stammrechtssatz

Gegen die Überwachungspflicht verstößt ein RA, wenn er im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des ReAA und im Hinblick auf das Ausbildungsziel einer selbstständigen Tätigkeit des ReAA weder im allgemeinen noch im besonderen Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle eines Versagens des ReAA Fristversäumnisse auszuschließen geeignet waren. Eine "Überwachung auf Schritt und Tritt" ist nicht einmal gegenüber einem sonstigen Kanzleibediensteten erforderlich.