§ 66 Abs 3 lit a KFG 1967 kommt im Falle einer durch die wiederholte Begehung einer strafbaren Handlung gekennzeichneten bestimmten Tatsache (hier nach § 66 Abs 2 lit e sublit aa) nicht zur Anwendung.Paragraph 66, Absatz 3, Litera a, KFG 1967 kommt im Falle einer durch die wiederholte Begehung einer strafbaren Handlung gekennzeichneten bestimmten Tatsache (hier nach Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, Sub-Litera, a, a,) nicht zur Anwendung.