Verwaltungsgerichtshof
09.10.1985
85/11/0148
Paragraph 66, Absatz 3, Litera a, KFG 1967 kommt im Falle einer durch die wiederholte Begehung einer strafbaren Handlung gekennzeichneten bestimmten Tatsache (hier nach Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, Sub-Litera, a, a,) nicht zur Anwendung.