Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1985

Geschäftszahl

85/11/0148

Rechtssatz

Paragraph 66, Absatz 3, Litera a, KFG 1967 kommt im Falle einer durch die wiederholte Begehung einer strafbaren Handlung gekennzeichneten bestimmten Tatsache (hier nach Paragraph 66, Absatz 2, Litera e, Sub-Litera, a, a,) nicht zur Anwendung.