Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/10/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/10/0061

Entscheidungsdatum

08.07.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0029 E 30. März 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, dh mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985100061.X01

Im RIS seit

09.11.2005

Dokumentnummer

JWR_1985100061_19850708X01

Rechtssatz für 85/10/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/10/0061

Entscheidungsdatum

08.07.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung einer Verwaltungsvorschrift durch die Verhängung entsprechend einschneidender Strafen zu erzwingen, kann nicht als gesetzwidrig angesehen werden, sofern die übrigen in Betracht kommenden Strafzumessungskriterien mitberücksichtigt worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985100061.X02

Im RIS seit

09.11.2005

Dokumentnummer

JWR_1985100061_19850708X02