Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1985

Geschäftszahl

85/10/0061

Rechtssatz

Eine Strafbemessung, die von dem Gedanken getragen ist, die Einhaltung einer Verwaltungsvorschrift durch die Verhängung entsprechend einschneidender Strafen zu erzwingen, kann nicht als gesetzwidrig angesehen werden, sofern die übrigen in Betracht kommenden Strafzumessungskriterien mitberücksichtigt worden sind.