Die Bestimmung des § 6 Abs 1 des steiermärkischen Krankenanstaltengesetz gemäß der die Verlegung einer Krankenanstalt bewilligungspflichtig ist, steht nicht im Widerspruch zum Krankenanstaltengesetz, BGBl Nr 1/1957, (Grundgesetz). Sowohl der Ärztekammer als auch der Dentistenkammer steht im Verfahren betreffend die sanitätspolizeiliche Bewilligung zur Verlegung eines von einem Krankenversicherungsträger betriebenen Zahnambulatoriums, Parteistellung und das Recht zu, gegen den Bewilligungsbescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Im § 6 Abs 1 StKAG ist unter Betriebsort der Standort zu verstehen, wo die Krankenanstalt betrieben wird (Hinweis auf E 12.7.1962, 1460/61).Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, des steiermärkischen Krankenanstaltengesetz gemäß der die Verlegung einer Krankenanstalt bewilligungspflichtig ist, steht nicht im Widerspruch zum Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1957,, (Grundgesetz). Sowohl der Ärztekammer als auch der Dentistenkammer steht im Verfahren betreffend die sanitätspolizeiliche Bewilligung zur Verlegung eines von einem Krankenversicherungsträger betriebenen Zahnambulatoriums, Parteistellung und das Recht zu, gegen den Bewilligungsbescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Im Paragraph 6, Absatz eins, StKAG ist unter Betriebsort der Standort zu verstehen, wo die Krankenanstalt betrieben wird (Hinweis auf E 12.7.1962, 1460/61).