Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1986

Geschäftszahl

85/09/0235

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2903/76 B 2. Mai 1978 VwSlg 9548 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Neuerrichtung von Krankenanstalten nach der Salzburger Krankenanstaltenordnung hat die Österr. Dentistenkammer als Interessenvertretung keinerlei Parteirechte, die Ärztekammer für Salzburg nur insoweit, als sie nach Paragraph 7, Absatz 2,, zweiter Halbsatz leg. cit. zu hören ist. Daraus allein ergibt sich keine Beschwerdelegitimation gegen die Sacherledigung schlechthin, sofern das Recht, gehört zu werden, nicht verletzt wurde.