Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/09/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12209 A/1986

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/09/0116

Entscheidungsdatum

10.09.1986

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/09/0075 E 19. Dezember 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Als Dienstbeschädigung sind nicht nur Gesundheitsschädigungen anzuerkennen, die ursächlich auf ein schädigendes Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse oder auf gleichgestellte Ursachen unmittelbar zurückzuführen sind, sondern auch solche Gesundheitsschädigungen, die ihre Ursache in einer bereits anerkannten Gesundheitsschädigung haben (mittelbare Dienstbeschädigung). Als Ursache gilt auch im Falle einer mittelbaren Dienstbeschädigung nur eine wesentliche Bedingung (Hinweis E 21.5.1962, 2297/59, VwSlg 5804 A/1962; E 17.11.1966, 2104/65 sowie E 20.4.1983, 1828/80).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Mittelbare Dienstbeschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090116.X01

Im RIS seit

21.10.2005

Dokumentnummer

JWR_1985090116_19860910X01

Rechtssatz für 85/09/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12209 A/1986

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/09/0116

Entscheidungsdatum

10.09.1986

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §90 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972
  1. KOVG 1957 § 90 heute
  2. KOVG 1957 § 90 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. KOVG 1957 § 90 gültig von 01.07.1980 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 225/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/09/0078 E 26. September 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beurteilung des ursachlichen Zusammenhanges zwischen den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen bzw einem schädigenden Ereignis oder einer bereits als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung einerseits und einer als Dienstbeschädigung geltend gemachten festgestellten Gesundheitsschädigung andererseits setzt voraus, dass die naturwissenschaftlichen Grundlagen in der hiefür nach Paragraph 90, KOVG 1957 vorgesehenen Begutachtung geklärt werden (Hinweis E 20.4.1983, 1828/80).

Schlagworte

Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises Verfahren nach KOVG §4 Abs1 und §34) Besondere Rechtsprobleme Mittelbare Dienstbeschädigung Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090116.X02

Im RIS seit

21.10.2005

Dokumentnummer

JWR_1985090116_19860910X02

Rechtssatz für 85/09/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12209 A/1986

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

85/09/0116

Entscheidungsdatum

10.09.1986

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Ein als Dienstbeschädigung anerkanntes körperliches Gebrechen kann nur dann als wesentliche Bedingung einer weiteren Gesundheitsschädigung angesehen werden, wenn der Beschädigte diese Gesundheitsschädigung trotz der gebotenen Rücksichtnahme auf die aus dem ersten Gebrechen entstandenen Hemmungen nicht vermeiden konnte (Hinweis E 5.3.1973, 1449/72). Dies rechtfertigt aber nicht von vornherein die Annahme, dass der Kriegsbeschädigte, der eine mit einem Unfallrisiko verbundene Tätigkeit, insbesondere eine berufliche Tätigkeit - hier Spenglerarbeiten auf einem Garagendach

  • Strichaufzählung
    ausübt, die eingetretene Verletzung oder Beschädigung durch Unterlassung der gebotenen Rücksichtnahme selbst herbeigeführt hat. Ist der Kriegsbeschädigte, insbesondere durch besondere Übung
  • Strichaufzählung
    hier wurde nach dem Vorbringen die Tätigkeit eines Spenglers 30 Jahre lang ausgeübt -, in der Lage, durch besondere Sorgfalt der mit einer Tätigkeit verbundenen besonderen Gefahr zu begegnen, und hat im konkreten Fall diese besondere Sorgfalt auch an den Tag gelegt, dann kann aus der Tatsache allein, dass er eine mit einem Unfallrisiko verbundene Tätigkeit ausgeübt hat, noch nicht der Schluss gezogen werden, er hätte die gebotene Rücksichtnahme auf sein Gebrechen unterlassen.

Schlagworte

Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090116.X03

Im RIS seit

21.10.2005

Dokumentnummer

JWR_1985090116_19860910X03